Mit Jahreswagen hat die Automobilwirtschaft in den vergangenen Jahren nicht unerhebliche Gewinne gemacht. Doch damit ist nun Schluss, denn bisher war nicht eindeutig geklärt, welche Bedeutung das Wort Jahreswagen habe. Ein aktueller Fall wurde nämlich vom Bundesgerichtshof eindeutig entschieden.
Der Fall im Überblick
Bei diesem Fall war es so, dass ein privater Autokäufer einen Jahreswagen suchte. Diesen fand er auch recht zügig. Das Fahrzeug war für acht Monate zugelassen gewesen. Es stellte sich jedoch später heraus, dass seit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes bereits zwei Jahre vergangen waren. Der Wagen wurde also 16 Monate nach seiner Herstellung erstmals zugelassen und anschließend als Jahreswagen verkauft, da die Zulassung und damit die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr weniger als ein Jahr betrug.
Der Käufer klagte daraufhin, dass er ein zwei Jahre altes Auto als Jahreswagen verkauft bekommen habe und dies einen Sachmangel darstelle. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht allerdings nicht, da die Nutzung des Kfz im öffentlichen Straßenverkehr, wie vorgeschrieben, weniger als ein Jahr betragen habe und somit die Definition eines Jahreswagens erfüllt sei.
BGH entschied anders
Schlussendlich landete der Fall dann vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied, dass auch bei der Beurteilung von Jahreswagen das Neuwagenrecht anzuwenden sei. Demzufolge vermindert eine längere Standzeit den Wert des Autos, da es hierbei einem Alterungsprozess anheim falle, selbst wenn es nicht benutzt würde. Was für Neuwagen also schon lange klar war, gilt seit der Entscheidung des BGH nun auch für den Jahreswagen.
Demnach darf ein Jahreswagen nur dann als solcher bezeichnet werden, wenn seit dessen Herstellung weniger als ein Jahr vergangen sei. Das Datum der Erstzulassung ist hierbei nicht von Bedeutung, denn bereits die Standzeit gilt als wichtiges Entscheidungskriterium.
Bedeutung der Entscheidung für die Wirtschaft
Für Verbraucher geht mit dieser Entscheidung eindeutig ein positives Zeichen einher: Sie müssen nicht mehr unnötig hohe Kosten für vermeintlich junge Gebrauchtwagen zahlen, die die Jahreswagen ja darstellen. Für die automobile Wirtschaft ergibt sich dagegen ein Problem: Es ist notwendig, dass auf dem Hof des Autohändlers möglichst viele Neuwagen zu sehen sind. Diese können aber nicht alle so schnell, wie gewünscht, an den Mann oder die Frau gebracht werden. Bereits nach einer Standzeit von einem Jahr dürfen sie dann nur noch als Jahreswagen verkauft werden. Die nachträgliche Zulassung des Neuwagens auf das Autohaus, etwa in Form eines Leihwagens, bringt demzufolge keine Werterhaltung des Wagens mit sich.
Massive Verluste können dadurch entstehen, wenn zu viele Neuwagen auf dem Hof stehen und diese zu lange nicht verkauft werden können. Überdies ergibt sich die Problematik, dass Kunden offen über die Standzeit eines vermeintlichen Neuwagens informiert werden müssen, was bei längeren Standzeiten den Preis deutlich absenken kann.